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Glossar

Bundesmeldegesetz

Bundesmeldegesetz: Kurzerklärung

Das Bundesmeldegesetz regelt das Meldewesen in Deutschland. Es umfasst Vorgaben zu Befugnissen und Aufgaben von Meldebehörden, zur Verwendung von Einwohnerdaten sowie zu Melderechten und –pflichten von Bürgern.

Ausführliche Erklärung

Das Bundesmeldegesetz (BMG) fasst verschiedene rechtliche Bestimmungen zusammen, die das deutsche Meldewesen für die gesamte Bundesrepublik universell normieren. Seit 1. November 2015 ist es der Nachfolger der Landesmeldegesetze und des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG). Die Vorgaben des Bundesmeldegesetzes sind direkt für alle vollziehenden Behörden und alle Bürger im Bundesgebiet gültig. Das Bundesmeldegesetz bildet die Basis für ein einheitlich geltendes und anwendbares Melderecht. Darin inbegriffen sind folgende Regelungen und Bestimmungen:
  • Befugnisse und Aufgaben von Meldebehörden: Datentransfer an weitere Behörden, Melderegisterauskunft an Privatpersonen, Registrierung von Einwohnern
  • Verwendung und Umfang der im Melderegister enthaltenen Meldedaten (auch: Einwohnerdaten)
  • Rechte und Pflichten wie bedingter Sperrvermerk, Auskunftssperre, Selbstauskunft und Meldepflicht
Diese Regelungen sind in fünf bereits verkündeten und amtlich geltenden einzelnen Gesetzen enthalten, die nun im Bundesmeldegesetz als Sammlung zusammengefasst sind.

Alternative Begriffe

BMG, Einwohnermeldegesetz, Meldegesetz

Das Datenhaus am 29. März 2021

Meldeanschrift

Meldeanschrift: Kurzerklärung

Die Meldeanschrift ist die im Melderegister des Einwohnermeldeamts hinterlegte aktuelle Wohnanschrift einer Privatperson. Eine Änderung der Meldeanschrift muss innerhalb von zwei Wochen nach einem Umzug unaufgefordert dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden. Die notwendigen Angaben umfassen die Straße, Hausnummer und die Postleitzahl. Neben dem Hauptwohnsitz umfasst die Meldeadresse auch Nebenwohnsitze.

Das Datenhaus am 18. August 2020

Melderegister

Melderegister: Kurzerklärung

Das Melderegister ist ein amtliches Verzeichnis, das die aktuellen Wohnanschriften meldepflichtiger Personen erfasst. Die Meldedaten werden durch die persönliche An- oder Ummeldung des Einwohners bei der Meldebehörde registriert. Das Melderegister ist für die Meldebehörde die Grundlage für das Ausstellen von Lohnsteuerkarten, Pässen und Personalausweisen, aber auch für die Erfassung von Wahlberechtigten.

Das Datenhaus am 18. August 2020

Berechtigtes Interesse

Berechtigtes Interesse: Erklärung

Ein berechtigtes Interesse bezeichnet ein wirtschaftliches, wissenschaftliches oder ideelles Interesse einer Person oder Institution, welches als schutzwürdig anzusehen ist. Das berechtigte Interesse ist niedriger zu bewerten als das sogenannte rechtliche Interesse, bei dem gewünschte Informationen oder Auskünfte zur Rechtsverfolgung oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sind. Das berechtigte Interesse ist den zuständigen Stellen glaubhaft zu machen. Es umfasst immer einen Grund, aus dem sich ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder Auskunft ergeben kann. Dieser Grund steht immer auch in Konkurrenz zu den Interessen der anderen Seite, weswegen eine Person, die einen Anspruch geltend oder eine Auskunft erfragen will, sein berechtigtes Interesse darlegen und glaubhaftmachen machen muss. Für bestimmte Geschäftsfälle werden sensible Daten zu einer bestimmten Person benötigt, woraus sich ein berechtigtes Interesse an amtlichen Meldedaten bei einer Meldebehörde ergeben kann. Grundsätzlich anerkannt wird das berechtigte Interesse bei Prüfungen der Bonität oder Kreditwürdigkeit, Anbahnungen von Geschäftsbeziehungen, Beendigungen von Geschäftsbeziehungen aufgrund von Sterbefällen, offenen Forderungen und Versicherungsverträgen. Der Auskunftsersuchende kann sein berechtigtes Interesse in diesen Fällen beispielsweise durch Vorlegen von Kontoauszügen, Rechnungen, Mahnungen, Vertragsunterlagen oder Anträgen glaubhaft machen.

Das Datenhaus am 21. April 2020

Bedingter Sperrvermerk

Bei einer Anfrage an das Melderegister wird bei einem vorhandenen bedingten Sperrvermerk durch das Einwohnermeldeamt üblicherweise keine Auskunft erteilt. Der bedingte Sperrvermerk ist im Gegensatz zur Ankunftssperre dabei allein an eine bestimmte Wohneinrichtung oder Wohnadresse gekoppelt und nicht an eine feste Person. Die zu schützenden Interessen der Betroffenen haben dabei oberste Priorität, weshalb eine Auskunft über das Melderegister nur dann erteilt werden darf, wenn diese Interessen nicht gefährdet sind. Zudem darf keine bereits aktive Auskunftssperre vorliegen, da diese nicht mit der Informationsfreigabe vereinbar ist. Bevor es zur Melderegisterauskunft kommt, muss der Betroffene von der zuständigen Meldebehörde angehört werden, damit die Daten herausgegeben durch diese werden dürfen. Dafür ist das Informieren der betroffenen Person über die Anfrage zwangsläufig notwendig, damit diese ihre Zustimmung zur Auskunft bezüglich der Daten abgeben können. Weitere Ausführungen dazu sind im § 52 des Bundemeldegesetzes allgemein einsehbar. Eingerichtet wird ein derart bedingter Sperrvermerk durch die zuständigen Meldebehörden laut dem Bundesmeldegesetz für die Wohneinrichtungen der Personen, die an folgenden Orten wohnhaft gemeldet sind:
  • Justizvollzugsanstalten
  • Einrichtungen für Asylbewerber und Flüchtlinge
  • Frauenhäuser oder Kinderheime
  • Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser
  • Einrichtungen für Senioren
  • Entzugs- oder Suchtklinik