GWG: Kurzerklärung
Das „Geldwäschegesetz“ (GwG) bestimmt für Deutschland, wer zum Kampf gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche verpflichtet ist und mit welchen Maßnahmen diese Straftaten zu verhindern sind.
Ausführliche Erklärung
Geldwäsche ist eine gängige verbrecherische Praxis, um die kriminelle Herkunft illegal erworbener Geldbeträge zu verschleiern. So investiert der Täter beispielsweise bar erhaltenes Schutzgeld in Waren. Vor allem nach dem Weiterverkauf dieser Waren ist der erpresserische Ursprung des Gelderwerbs nur noch schwer zurückzuverfolgen.
Um dieses Problems Herr zu werden, existiert seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland das salopp als „Geldwäschegesetz“ (GwG) bezeichnete „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“. Unter dem Namen „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ (GwOptG) hat es Änderungen und Anpassungen erfahren, die letzte stammt vom Juni 2015.
Zur Geldwäscheprävention und –aufklärung verpflichtet sind laut GwG alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, außerdem Anwälte, Banken, Makler, Steuerberater, Treuhänder und Versicherungen.
Zu den geeigneten Maßnahmen zählen interne Sicherungsstandards, Sorgfaltspflichten und die Pflicht zur Meldung verdächtiger Fälle. Unter die allgemeinen Sorgfaltspflichten fallen z.B. die Identifikation von Vertragspartnern und das Einholen von Informationen zur Geschäftsbeziehung.
Neu in der aktuellen Fassung des GwOptG ist u.a. die Einbeziehung von E-Geldinstituten und inländischen „politisch exponierten Personen“ als Verpflichtete, ferner die Aufnahme verstärkter Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko und die Meldung von Verdachtsfällen in den Pflichtenkanon.