Bei einer Anfrage an das Melderegister wird bei einem vorhandenen bedingten Sperrvermerk durch das Einwohnermeldeamt üblicherweise keine Auskunft erteilt. Der bedingte Sperrvermerk ist im Gegensatz zur Ankunftssperre dabei allein an eine bestimmte Wohneinrichtung oder Wohnadresse gekoppelt und nicht an eine feste Person.
Die zu schützenden Interessen der Betroffenen haben dabei oberste Priorität, weshalb eine Auskunft über das Melderegister nur dann erteilt werden darf, wenn diese Interessen nicht gefährdet sind. Zudem darf keine bereits aktive Auskunftssperre vorliegen, da diese nicht mit der Informationsfreigabe vereinbar ist.
Bevor es zur Melderegisterauskunft kommt, muss der Betroffene von der zuständigen Meldebehörde angehört werden, damit die Daten herausgegeben durch diese werden dürfen. Dafür ist das Informieren der betroffenen Person über die Anfrage zwangsläufig notwendig, damit diese ihre Zustimmung zur Auskunft bezüglich der Daten abgeben können. Weitere Ausführungen dazu sind im § 52 des Bundemeldegesetzes allgemein einsehbar.
Eingerichtet wird ein derart bedingter Sperrvermerk durch die zuständigen Meldebehörden laut dem Bundesmeldegesetz für die Wohneinrichtungen der Personen, die an folgenden Orten wohnhaft gemeldet sind:
- Justizvollzugsanstalten
- Einrichtungen für Asylbewerber und Flüchtlinge
- Frauenhäuser oder Kinderheime
- Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser
- Einrichtungen für Senioren
- Entzugs- oder Suchtklinik